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ZPO § 434 Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

ZPO § 434 Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

[ Auszug: Wenn eine Urkunde bei der mündlichen Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht vorgelegt werden kann oder wenn es bedenklich erscheint, sie wegen ihrer  ... ]